Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Zukunftsakademie (ZAK), auch für solche, die im Wege der
elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.

(2) Studienreisen, Exkursionen und Kursangebote, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner
ausweisen, sind keine Veranstaltungen der ZAK. Insoweit tritt die ZAK nur als Vermittler auf.

(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur
sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für
juristische Personen.

(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB
oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt,
der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail, Login-Homepage der
ZAK). Erklärungen der ZAK genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung
verwendet wird.

2. Vertragsschluss
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.

(2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung drei Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der
Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) entweder durch Annahmeerklärung der ZAK
zustande oder aber dadurch, dass die Drei-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass die ZAK das Vertragsangebot
abgelehnt hat.

(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung,
die erst nach Anmeldeschluss bei der ZAK eingeht, abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen
Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von drei Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.

(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort
oder jedenfalls innerhalb von zehn Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.

(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.

3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der ZAK
bzw. Stadt HDH als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das
Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist der ZAK namentlich zu
benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung der ZAK. Diese darf die Zustimmung
nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

(2) Die ZAK darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der ZAK
(Programm, Aushang, Preisliste etc.).

(2) Das Entgelt soll im Kurs bezahlt werden. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht. Das Entgelt wird
bei Ablehnung der Anmeldung in voller Höhe zurückerstattet.

5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird.
Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde.

(2) Die ZAK kann aus sachlichem Grund Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.

(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der ZAK nicht zu vertretenden Gründen ausfallen
(beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht
jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 (2) Satz 2 und 3 und (3) sinngemäß.

6. Rücktritt und Kündigung durch die ZAK
(1) Die Mindestzahl der Teilnehmerinnen wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben. Sie beträgt
mangels einer solchen Angabe zehn Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die ZAK vom Vertrag
zurücktreten, jedoch nur bis zum 5. Tag vor der Veranstaltung. Kosten entstehen der Vertragspartnerin hierdurch
nicht.

(2) Die ZAK kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen,
die die ZAK nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In
diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der
Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die
Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin ohne Wert
ist.

(3) Die ZAK wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Absätze (1)
und (2) zum Rücktritt berechtigen, innerhalb von 5 Werktagen informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt
innerhalb einer Frist von 7 Werktagen erstatten.

(4) Wird das geschuldete Entgelt (Ziffer 4) nicht innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsschluss entrichtet,
kann die ZAK unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag
zurücktreten. Die Vertragspartnerin schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die
Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5% des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch 20 €. Der
Vertragspartnerin steht der Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten wesentlich niedriger sind als die
vereinbarte Pauschale.

(5) Die ZAK kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden
Fällen vor:

  • Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der
    Kündigung durch die Kursleiterin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch
    Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
  • Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Kursleiterin, gegenüber Teilnehmerinnen oder Beschäftigten der
    vhs,
  • Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder
    Religionszugehörigkeit etc.),
  • Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen
    aller Art,
  • Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. Statt einer Kündigung kann die vhs die Teilnehmerin auch von
    einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung
    oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin
(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu
beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin die ZAK auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu
setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die
Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung
wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem
Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die
Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die
erbrachte Teilleistung für die Teilnehmerin wertlos ist.

(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

(4) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie
bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu
einem Wert der Materialien von 40 € trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.

8. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin oder der Teilnehmerin gegen die ZAK bzw. die Stadt Heidenheim
sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die ZAK schuldhaft Rechte der
Vertragspartnerin oder der Teilnehmerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu
gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen
und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin oder Teilnehmerin regelmäßig vertraut

(Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Schlussbestimmungen
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der ZAK aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch
gerichtlich festgestellt oder von der vhs anerkannt worden ist.

(2) Ansprüche gegen die ZAK sind nicht abtretbar.

(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der ZAK ist die Erhebung,
Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet.
Vertragspartnerin und Teilnehmerin können dem jederzeit widersprechen.